(Ratsbeschluß vom 4. Mai 1995 in der Fassung der 3. Änderung vom 09. Februar 2006)
Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den Strukturplan und den Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM) in folgende Stufen:
sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichtsprogramms.
nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Interessen des Schülers/der Schülerin der/die Hauptfachlehrer/in vor.
kann der/die Schüler/in im begründeten Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Musikschule zu richten. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
läuft parallel zum Schuljahr der allgemein bildenden Schulen in NRW (01. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres)..
für die allgemein bildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.
können jederzeit bei der Musikschule eingereicht werden. Anmeldevordrucke sind im Sekretariat der Musikschule, Uerdinger Str. 420, Tel.: 0 21 51/59 00 11, erhältlich. Die Bereitstellung eines Unterrichtsplatzes richtet sich nach den Aufnahmemöglichkeiten der Schule.
Sie haben schriftlich, zweckmäßigerweise per Einschreiben, zu
erfolgen und sind an das Sekretariat der Musikschule, Uerdinger Str. 420,
47800 Krefeld, zu richten. Mündliche Abmeldungen sind unwirksam. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines/einer gesetzlichen
Vertreters/Vertreterin erforderlich.
Abmeldungen zum Ende Schuljahresende müssen spätestens am 01. Mai
eingegangen sein. Der Eingang der Abmeldung wird schriftlich bestätigt.
durch die Musikschule gekündigt, gelten die unter 6.2 genannten Fristen.
von der Musikalischen Früherziehung, der Musikalischen Grundausbildung, der elementaren musischen Erziehung und von den Mini-Clubs sind zum Ende des ersten Ausbildungsjahres möglich.
6.5 Neben oben genannten Abmeldeterminen ist eine Abmeldung der Schülerin/des Schülers in begründeten Ausnahmefällen wie z. B. Wegzug vom jetzigen Wohnort über 50 km möglich. Die Entgeltpflicht entfällt für den auf den Tag der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Schuljahres. Ein Monat wird mit 1/12 Jahresentgeltes berechnet.
6.6 Für Teilnehmer/innen in der Abt. B und C gelten die ersten vier Monate als Probezeit, während der eine Kündigung mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende bei beiden Vertragspartnern zulässig ist.
sind Unterrichtsstätten über das Stadtgebiet verteilt. Die Ergänzungsfächer sind zentralisiert und finden in den Musikschulgebäuden Haus Sollbrüggen und Haus Schönhausen statt.
in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein Anspruch besteht nicht.
in der Regel in den Nachmittagsstunden, für Berufstätige nach Bedarf auch abends,
statt.
Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung und im
Mini-Club wird auch vormittags erteilt.
am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Musikschulveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, daß der Unterricht nachgeholt wird. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen hat ein/e Erziehungsberechtigte/r bei der Lehrkraft zu entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
und Meldungen zu Wettbewerben bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft. Über die Teilnahme an Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern entscheidet die Schulleitung.
ergeben sich aus den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM).
erhält der/die Schüler/in auf Wunsch eine Beurteilung.
ist nur möglich, wenn Leistung und Lebensalter dies zulassen. Die Entscheidung trifft die Fachbereichsleitung. Über Sonderregelungen entscheidet die Schulleitung.
Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
sollte das für seinen/ihren Unterricht erforderliche Instrument besitzen.
können dem/der Schüler/in, ausnahmsweise sonstigen Personen, schuleigene Instrumente nebst Zubehör (Etui, Hülle, Bogen u. a.) vermietet werden. Die Instrumente sind gegen Verlust und Beschädigung versichert. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Für Verlust oder Beschädigung des Zubehörs hat der/die Mieter/in selbst einzustehen.
beträgt in der Regel zwölf Monate und kann auf begründeten Antrag von der Schulleitung verlängert werden.
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
kann die Schulleitung vermietete Instrumente nebst Zubehör mit einer Frist von vier Wochen
zurückfordern.
Bei unsachgemäßer Behandlung oder bei einem Verstoß
gegen Ziffer 9.4 der Schulordnung kann die Schulleitung eine unverzügliche
Rückgabe des Instruments nebst Zubehör verlangen.
ist vor Entscheidungen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Musikschule anzuhören.
Dazu gehören:
Die Wahl des Elternbeirats und dessen Vorsitzenden/Vorsitzende erfolgt in eigener Verantwortung der Elternschaft.
Bei ansteckenden Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
Mit der Anmeldung werden die Entgeltregelung, die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
Die Änderung der Schulordnung tritt am 01. 08. 2006 in Kraft.