Schulordnung der Musikschule der Stadt Krefeld

(Ratsbeschluß vom 4. Mai 1995 in der Fassung der 3. Änderung vom 09. Februar 2006)

1. Aufgabe

  1. Die Musikschule ist eine Unterrichts- und Bildungseinrichtung der Stadt Krefeld und soll die musikalischen Fähigkeiten der Musikinteressierten erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die studienvorbereitende Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
  2. Der Verwirklichung dieser Ziele dienen die Musikalische Früherziehung und die Musikalische Grundausbildung für Kinder, der Instrumental- und Vokalunterricht sowie Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

2. Aufbau

Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den Strukturplan und den Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM) in folgende Stufen:

2.1 Grundstufe
  1. Mini-Club für dreijährige Kinder (Dauer ein Jahr)
  2. Musikalische Früherziehung für vierjährige Kinder (Dauer zwei Jahre)
  3. Musikalische Grundausbildung für Kinder ab sieben Jahre (Dauer ein Jahr)
  4. Elementare musische Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder (Dauer ein Schuljahr
2.2 Unterstufe (Dauer vier Jahre)
2.3 Mittelstufe (Dauer vier Jahre))
2.4 Oberstufe

3. Unterrichtsformen

Abteilung A
Abteilung B
Abteilung C
Abteilung D
Abteilung E

4. Fächer

4.1 Folgende Instrumental und Vokalfächer werden angeboten:
4.2 Alle Instrumental und Vokalschüler/innen der Unter- bis Oberstufe

sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichtsprogramms.

4.3 Die Einteilung zum Ergänzungsfach

nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Interessen des Schülers/der Schülerin der/die Hauptfachlehrer/in vor.

4.4 Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches

kann der/die Schüler/in im begründeten Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Musikschule zu richten. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

5. Schuljahr

5.1 Das Schuljahr der Musikschule 

läuft parallel zum Schuljahr der allgemein bildenden Schulen in NRW (01. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres)..

5.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung

für die allgemein bildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.

6. An- und Abmeldung, Kündigung von Musikunterricht durch die Musikschule

6.1 Anmeldungen und Abmeldungen

können jederzeit bei der Musikschule eingereicht werden. Anmeldevordrucke sind im Sekretariat der Musikschule, Uerdinger Str. 420, Tel.: 0 21 51/59 00 11, erhältlich. Die Bereitstellung eines Unterrichtsplatzes richtet sich nach den Aufnahmemöglichkeiten der Schule.

6.2 Abmeldungen sind nur zum Schuljahresende möglich.

Sie haben schriftlich, zweckmäßigerweise per Einschreiben, zu erfolgen und sind an das Sekretariat der Musikschule, Uerdinger Str. 420, 47800 Krefeld, zu richten. Mündliche Abmeldungen sind unwirksam. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich.
Abmeldungen zum Ende Schuljahresende müssen spätestens am 01. Mai eingegangen sein. Der Eingang der Abmeldung wird schriftlich bestätigt.

6.3 Wird Unterricht aus schulischen oder persönlichen Gründen

durch die Musikschule gekündigt, gelten die unter 6.2 genannten Fristen.

6.4 Abmeldungen

von der Musikalischen Früherziehung, der Musikalischen Grundausbildung, der elementaren musischen Erziehung und von den Mini-Clubs sind zum Ende des ersten Ausbildungsjahres möglich.

 

6.5 Neben oben genannten Abmeldeterminen ist eine Abmeldung der Schülerin/des Schülers in begründeten Ausnahmefällen wie z. B. Wegzug vom jetzigen Wohnort über 50 km möglich. Die Entgeltpflicht entfällt für den auf den Tag der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Schuljahres. Ein Monat wird mit 1/12 Jahresentgeltes berechnet.

 

6.6 Für Teilnehmer/innen in der Abt. B und C gelten die ersten vier Monate als Probezeit, während der eine Kündigung mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende bei beiden Vertragspartnern zulässig ist.

7. Unterrichtserteilung

7.1 Zur Vermeidung weiter Schulwege

sind Unterrichtsstätten über das Stadtgebiet verteilt. Die Ergänzungsfächer sind zentralisiert und finden in den Musikschulgebäuden Haus Sollbrüggen und Haus Schönhausen statt.

7.2 Nach Möglichkeit werden Wünsche um Unterrichtung

in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein Anspruch besteht nicht.

7.3 Der Unterricht findet montags bis freitags

in der Regel in den Nachmittagsstunden, für Berufstätige nach Bedarf auch abends, statt.
Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung und im Mini-Club wird auch vormittags erteilt.

7.4 Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme

am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Musikschulveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, daß der Unterricht nachgeholt wird. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen hat ein/e Erziehungsberechtigte/r bei der Lehrkraft zu entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

7.5 Öffentliches Auftreten der Schüler/innen

und Meldungen zu Wettbewerben bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft. Über die Teilnahme an Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern entscheidet die Schulleitung.

8. Leistungen

8.1 Die Unterrichtsanforderungen

ergeben sich aus den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM).

8.2 Zum Abschluss des Schuljahres

erhält der/die Schüler/in auf Wunsch eine Beurteilung.

8.3 Die Aufnahme in eine weiterführende Leistungsstufe

ist nur möglich, wenn Leistung und Lebensalter dies zulassen. Die Entscheidung trifft die Fachbereichsleitung. Über Sonderregelungen entscheidet die Schulleitung.

8.4 Sind im Unterricht

Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

9. Instrumente

9.1 Der/Die Schüler/in

sollte das für seinen/ihren Unterricht erforderliche Instrument besitzen.

9.2 Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten

können dem/der Schüler/in, ausnahmsweise sonstigen Personen, schuleigene Instrumente nebst Zubehör (Etui, Hülle, Bogen u. a.) vermietet werden. Die Instrumente sind gegen Verlust und Beschädigung versichert. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Für Verlust oder Beschädigung des Zubehörs hat der/die Mieter/in selbst einzustehen.

9.3 Die Mietdauer

beträgt in der Regel zwölf Monate und kann auf begründeten Antrag von der Schulleitung verlängert werden.

9.4 Instrument und Zubehör

dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

9.5 Aus schulischen Gründen

kann die Schulleitung vermietete Instrumente nebst Zubehör mit einer Frist von vier Wochen zurückfordern.
Bei unsachgemäßer Behandlung oder bei einem Verstoß gegen Ziffer 9.4 der Schulordnung kann die Schulleitung eine unverzügliche Rückgabe des Instruments nebst Zubehör verlangen.

10. Schulkonferenz

10.1 Die Schulkonferenz

ist vor Entscheidungen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Musikschule anzuhören.
Dazu gehören:

  1. wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung
  2. Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung
  3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule
  4. Verfahren zur Beschwerde und Konfliktregelung
  5. Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Unterrichtsmitteln
  6. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Stundenpläne
  7. Ausschluss vom Unterricht
10.2 Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
  1. der/die Musikschulleiter/in
  2. ein/e Vertreter/in des Schulträgers Stadt Krefeld
  3. alle Musikschullehrer/innen
  4. der/die Vorsitzende des Elternbeirats

Die Wahl des Elternbeirats und dessen Vorsitzenden/Vorsitzende erfolgt in eigener Verantwortung der Elternschaft.

11. Gesundheitsbestimmungen

Bei ansteckenden Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

12. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

13. Entgeltregelung, Schulordnung und Hausordnung

Mit der Anmeldung werden die Entgeltregelung, die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

14. Inkrafttreten

Die Änderung der Schulordnung tritt am 01. 08. 2006 in Kraft.