(Ratsbeschluß vom 09. Februar 2006)
Das Schulgeld ist eine Jahresgebühr und beträgt für Musikschüler/innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr pro
Jahr:
1.1 |
Musikalische Früherziehung nach dem Modell des Verbandes |
282,-- € |
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1.2 |
Mini-Club (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) |
180,-- € |
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1.3 |
Musikalische Grundausbildung (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) |
180,-- € |
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1.4 |
Elementare musische Erziehung an Tageseinrichtungen für Kinder (Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich) |
240,-- € | |
1.5 |
Ergänzungsfächer |
144,-- € |
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1.6 |
Neue Unterrichtsformen |
. |
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1.7 |
Musiktheater |
210,-- € |
1.8 |
Instrumental- und Vokalunterricht |
. |
a |
Einzelunterricht |
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. |
Einzelunterricht (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) |
888,-- € |
b |
In Gruppen zu zwei Schülern/Schülerinnen (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) |
492,-- € |
c |
In Gruppen ab drei Schülern/Schülerinnen (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) |
366,-- € |
d |
In Gruppen ab sechs Schülern/Schülerinnen (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) an allgemein bildenden Schulen |
192,-- € |
besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.
die die Musikschule zu vertreten hat, wird der Unterricht nachgeholt. Ist dies nicht möglich, wird das Schulgeld für den ausgefallenen Unterricht erstattet, sofern der Unterrichtsausfall während eines Schuljahres mehr als vier Wochen beträgt. Ferienzeiten werden nicht in die Berechnung einbezogen. Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung des Schulgeldes berücksichtigt.
Besuchen mehrere in häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und deren Schulgeld sich aus Ziffer 1.8 errechnet, gleichzeitig die Musikschule, so ermäßigt sich das zu zahlende Schulgeld bei zwei Personen auf 90 %, bei drei Personen auf 80 % und bei vier und mehr Personen auf 70 %.
Erhält ein/e Schüler/in Unterricht in mehreren Fächern, deren Schulgeld nach Ziffer 1.7 und 1.8 berechnet wird, ermäßigt sich das Schulgeld um 20 %. Mehrfächerermäßigung wird nur bis zum Monat gewährt, der auf die Vollendung des 27. Lebensjahr folgt.
Schülern/Schülerinnen kann aus sozialen Gründen auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes und der Instrumentenmiete bis zu 80 % gewährt werden. Die notwendigen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
Für Unterrichtsfächer, deren Förderung für die Arbeit der Musikschule, ihrer Orchester oder Spielkreise von besonderer Wichtigkeit ist, kann das Schulgeld auf die Dauer von längstens zwölf Monaten pro Schüler/in ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
Auf Vorschlag des Leiters der Musikschule kann zur Förderung von besonders begabten Musikschülern/ innen der Mittel- oder Oberstufe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von dieser Entgeltregelung auf die Dauer von längstens zwölf Monaten abgewichen und das Schulgeld ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
musikschuleigener Instrumente ist ein Entgelt zu zahlen.
wird die
Instrumentenmiete nach einem Monatsbetrag bemessen. In der zu zahlenden
Instrumentenmiete ist eine Prämie für eine Versicherung gegen Verlust oder
Beschädigung der Instrumente (ohne Zubehör) enthalten.
Die Miete beträgt pro angefangenem Monat 10,50 €.
während eines Schuljahres ist in Teilbeträgen zum 01. September, 01. Dezember, 01. März und 01. Juni fällig, frühestens jedoch mit dem Tag der Rechnungserteilung.
von musikschuleigenen Instrumenten kann die Instrumentenmiete für die Dauer
von längstens zwölf Monaten ermäßigt oder erlassen werden, wenn dadurch die Arbeit der
Musikschule, ihrer Orchester oder Spielkreise gefördert wird.
Auf Vorschlag des Leiters der Musikschule kann in gleicher
Weise verfahren werden, um besonders begabte Musikschüler/innen bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres zu fördern.
Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
Die Änderung der Entgeltregelung tritt am 01.08.2006 in Kraft.