Entgeltregelung der Musikschule der Stadt Krefeld

(Ratsbeschluß vom 09. Februar 2006)

1. Schulgeld

Das Schulgeld ist eine Jahresgebühr und beträgt für Musikschüler/innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr pro Jahr:

1.1

Musikalische Früherziehung nach dem Modell des Verbandes
deutscher Musikschulen e. V. (VdM) oder vergleichbarem Programm
(Unterrichtsdauer 75 Minuten wöchentlich)

282,-- €

1.2

Mini-Club (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)

180,-- €

1.3

Musikalische Grundausbildung (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)

180,-- €

1.4

Elementare musische Erziehung an Tageseinrichtungen für Kinder

(Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich)

240,-- €

1.5

Ergänzungsfächer
Spielkreise, Kammermusikgruppen, Theorie, Ensembles, Rhythmik, Chöre u. ä.
(Unterrichtsdauer mindestens 45 Minuten wöchentlich)
Bei Belegung eines instrumentalen oder vokalen Hauptfachs ist die Teilnahme kostenfrei.

144,-- €

1.6

Neue Unterrichtsformen
Projekte, Kurse, Workshops mit zeitlich begrenzter Laufzeit (weniger als ein Semester)
Das Schulgeld wird projektbezogen berechnet.

.

1.7

Musiktheater
(Unterrichtsdauer mindestens 90 Minuten wöchentlich)

210,-- €


1.8

Instrumental- und Vokalunterricht

.

a

Einzelunterricht
(Unterrichtsdauer 30 Minuten wöchentlich)


594,-- €

.

Einzelunterricht

(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)

888,-- €

b

In Gruppen zu zwei Schülern/Schülerinnen

(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)

492,-- €

c

In Gruppen ab drei Schülern/Schülerinnen

(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)

366,-- €

d

In Gruppen ab sechs Schülern/Schülerinnen

(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich) an allgemein bildenden Schulen

192,-- €



1.9 Die Mitwirkung im Sinfonie- sowie Blasorchester, im Blockflötenkreis A und der Brass- sowie Big Band sind schuldgeldfrei.
1.10 Zuschläge
  1. Für Schüler/innen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag von 25 % auf die Sätze nach Ziffer 1.8 erhoben. Der Zuschlag wird erstmals ab dem Monat erhoben, der auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgt.
  2.  
  3. Von allen Schülern/Schülerinnen, die ihren Wohnsitz nicht in Krefeld haben, wird ein Auswärtigenzuschlag von 20 % auf die Sätze nach Ziffer 1.8 und 1.10 a berechneten Entgelte erhoben.

2. Fälligkeit des Schulgeldes, Zahlung

2.1 Das Schulgeld wird in gleichen Teilbeträgen zu folgenden Terminen fällig:
  1. für das 1. Halbjahr am 01. September und am 01.  Dezember, frühestens jedoch mit dem Tag der Rechnungserteilung.
  2. für das 2. Halbjahr am 01. März und am 01. Juni, frühestens jedoch mit dem Tag der Rechnungserteilung.
2.2 Stundenversäumnisse entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
2.3 Wird das Schulgeld nicht pünktlich gezahlt,

besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.

3. Schulgelderstattungen, Schulgeldermäßigungen und Schulgeldbefreiungen

3.1 Fällt der Unterricht aus Gründen aus,

die die Musikschule zu vertreten hat, wird der Unterricht nachgeholt. Ist dies nicht möglich, wird das Schulgeld für den ausgefallenen Unterricht erstattet, sofern der Unterrichtsausfall während eines Schuljahres mehr als vier Wochen beträgt. Ferienzeiten werden nicht in die Berechnung einbezogen. Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung des Schulgeldes berücksichtigt.

3.2 Geschwisterermäßigung

Besuchen mehrere in häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und deren Schulgeld sich aus Ziffer 1.8 errechnet, gleichzeitig die Musikschule, so ermäßigt sich das zu zahlende Schulgeld bei zwei Personen auf 90 %, bei drei Personen auf 80 % und bei vier und mehr Personen auf 70 %.

3.3 Mehrfächerermäßigung

Erhält ein/e Schüler/in Unterricht in mehreren Fächern, deren Schulgeld nach Ziffer 1.7 und 1.8 berechnet wird, ermäßigt sich das Schulgeld um 20 %. Mehrfächerermäßigung wird nur bis zum Monat gewährt, der auf die Vollendung des 27. Lebensjahr folgt.

3.4 Ermäßigungen aus sozialen Gründen

Schülern/Schülerinnen kann aus sozialen Gründen auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes und der Instrumentenmiete bis zu 80 % gewährt werden. Die notwendigen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.

3.5 Besondere schulische Maßnahmen

Für Unterrichtsfächer, deren Förderung für die Arbeit der Musikschule, ihrer Orchester oder Spielkreise von besonderer Wichtigkeit ist, kann das Schulgeld auf die Dauer von längstens zwölf Monaten pro Schüler/in ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.

3.6 Förderung von besonderen Begabungen

Auf Vorschlag des Leiters der Musikschule kann zur Förderung von besonders begabten Musikschülern/ innen der Mittel- oder Oberstufe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von dieser Entgeltregelung auf die Dauer von längstens zwölf Monaten abgewichen und das Schulgeld ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.

4. Instrumentenmiete

4.1 Für die Inanspruchnahme

musikschuleigener Instrumente ist ein Entgelt zu zahlen.

4.2 Abweichend von der Schuljahresregelung

wird die Instrumentenmiete nach einem Monatsbetrag bemessen. In der zu zahlenden Instrumentenmiete ist eine Prämie für eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Instrumente (ohne Zubehör) enthalten.
Die Miete beträgt pro angefangenem Monat 10,50 €.

4.3 Die Instrumentenmiete

während eines Schuljahres ist in Teilbeträgen zum 01. September, 01. Dezember, 01. März und 01. Juni  fällig, frühestens jedoch mit dem Tag der Rechnungserteilung.

4.4 Für die Inanspruchnahme

von musikschuleigenen Instrumenten kann die Instrumentenmiete für die Dauer von längstens zwölf Monaten ermäßigt oder erlassen werden, wenn dadurch die Arbeit der Musikschule, ihrer Orchester oder Spielkreise gefördert wird.

Auf Vorschlag des Leiters der Musikschule kann in gleicher Weise verfahren werden, um besonders begabte Musikschüler/innen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu fördern.

Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.

5. Inkrafttreten

Die Änderung der Entgeltregelung tritt am 01.08.2006 in Kraft.